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Alles im grünen Bereich

Bei leichten Beschwerden sind nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel aus der Apotheke die erste Wahl – ausgewählt nach fachkundiger Beratung. Doch auch der Arzt kann sie per Grünem Rezept verschreiben.

    

Die Umstellung von der kalten auf die warme Jahreszeit kann für den Körper zu einigen Belastungen führen. So mancher leidet unter Pollenallergie, Schlafstörungen oder einem schlappen Kreislauf. Dann ist der Gang in die Apotheke genau das richtige: Dank fachkundiger Beratung erhalten wir hier das passende, nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dabei handelt es sich um besonders sichere und bewährte Präparate. Doch es gibt einige Anzeichen, bei denen statt einer eigenverantwortlichen Behandlung – der sogenannten Selbstmedikation – ein Arztbesuch besser ist.

„Im Rahmen der Selbstmedikation sollten sich Patientinnen und Patienten nicht zu viel zutrauen, sonst kann es passieren, dass ernsthaftere Erkrankungen unerkannt bleiben und verschleppt werden“, bestätigt Anja Klauke, Expertin für Selbstmedikation beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI). So sollten Erkrankte akute Beschwerden nur über einen begrenzten Zeitraum hinweg selbst behandeln. Neben dem Apotheker gibt hierzu die Packungsbeilage Auskunft. Sie sollte deshalb stets aufmerksam gelesen werden.

Verschwinden die Beschwerden trotz Behandlung nicht innerhalb weniger Tage oder werden sogar stärker, ist ärztlicher Rat vonnöten. Dies ist auch der Fall, wenn Beschwerden zum ersten Mal auftreten. Denn nur per ärztlicher Untersuchung kann eine ernsthafte Erkrankung ausgeschlossen werden. Schwangere sollten bei der Selbstmedikation besonders vorsichtig sein: Lediglich der Arzt kann im individuellen Fall entscheiden, welches Arzneimittel bedenkenlos eingenommen werden darf. „Erhöhte Vorsicht gilt auch für ältere Menschen. Sie nehmen oftmals mehrere Arzneimittel ein, die untereinander ihre Wirkung beeinflussen können. Wer sich selbst ein nicht-verschreibungspflichtiges Arzneimittel in der Apotheke kauft, sollte daher dort auch berichten, welche Arzneimittel er bereits regelmäßig einnimmt“, ergänzt Anja Klauke.

    

Beim Arzt in guten Händen

Die Apotheke ist bei leichteren Beschwerden in jedem Fall der richtige erste Anlaufpunkt. Der Apotheker kann Ihnen individuell die Grenzen der Selbstmedikation erläutern und wird gegebenenfalls den Besuch Ihres Hausarztes empfehlen. Diesem stehen je nach Therapiebedarf seines Patienten verschiedene Rezepte zur Verfügung. Am geläufigsten ist das Rote Rezept, mit dem der Arzt ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnet, für das die gesetzliche Krankenkasse die Kosten übernimmt. Der Arzt kann jedoch auch ein nicht-verschreibungspflichtiges Arzneimittel verordnen, wenn er die Einnahme dieses Präparats für die Therapie als notwendig und zweckmäßig erachtet. In der Regel wird er hierfür auf das Grüne Rezept zurückgreifen. Treten die Beschwerden dann später erneut auf, kann sich der Betroffene in der Apotheke gezielt das helfende Arzneimittel selbst besorgen, das der Arzt ihm damals verordnet hatte. 

Arzneimittel auf einem Grünen Rezept müssen Patientinnen und Patienten zwar in der Regel selbst bezahlen – aber die meisten Preise dieser Arzneimittel liegen unterhalb der oberen Zuzahlungsgrenze für ihr Pendant der verschreibungspflichtigen Arzneimittel auf dem Roten Rezept (10 Euro). Somit können sie unterm Strich sogar günstiger sein, obwohl Patienten den gesamten Produktpreis allein tragen.

Die Entstehung des Grünen Rezepts hat ihren Ursprung im Jahr 2004: Ab dem 1. Januar 2004 haben die gesetzlichen Krankenkassen aus rein wirtschaftlichen Gründen alle nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimittel bis auf wenige Ausnahmen aus der gesetzlichen Erstattung ausgeschlossen. Gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dem Deutschen Apothekerverband und dem Bundesverband der Arzneimittelhersteller entwickelte der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie daraufhin das Grüne Rezept. Es dient Ärzten als Instrument zur einheitlichen Verordnung von nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

   

Die Satzungsleistungen der gesetzlichen Krankenkassen

„Viele Patientinnen und Patienten wissen nicht, dass die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel je nach Krankenkasse erstattet werden können“, erläutert Anja Klauke. „Am besten schauen Sie bei Ihrer Krankenkasse auf den Service-Seiten im Internet nach Möglichkeiten zur Erstattung im Zuge der erweiterten Satzungsleistungen. Damit haben sich rund 60 der insgesamt 103 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland je nach ihrer Leistung verpflichtet, die Kosten für nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel auf dem Grünen Rezept zu übernehmen“, ergänzt die Expertin.

Für die Rückerstattung einfach das Grüne Rezept samt Kaufbeleg an die Krankenkasse weiterreichen. Gerade chronisch Kranke und Patienten mit dauerhaften Behandlungen profitieren hiervon. Aber auch Schwangere und Familien mit Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren. Je nach Krankenkasse können bis zu mehrere 100 Euro pro Kalenderjahr rückerstattet werden. Eine Liste der Krankenkassen, die nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel als Satzungsleistung erstatten, finden Sie hier

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